Motiv aus der Kanzlei: Steuergesetze

Flugzeug in Parkposition als erste Tätigkeitsstätte

Die Frage, was als erste Tätigkeitsstätte des Steuerpflichtigen gilt, spielt eine zentrale Rolle bei der Frage, ob Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen geltend gemacht werden können, oder nur die Entfernungspauschale berücksichtigt wird.

Im Rahmen der sogenannten Entfernungspauschale werden Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte grundsätzlich nur in Höhe von 0,30 Euro (jetzt 0,38 Euro) je Entfernungskilometer als Werbungskosten berücksichtigt.

Aufwendungen für andere berufliche Fahrten können dagegen mit den tatsächlichen Kosten oder bei Nutzung des eigenen Kraftfahrzeugs pauschaliert mit 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer geltend gemacht werden. Hier zählen die tatsächlich gefahrenen Kilometer, also Hin- und Rückfahrt, während bei der Entfernungspauschale nur die einfache Strecke zählt.

Ortsfeste betriebliche Einrichtung maßgebend

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) knüpft das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte an eine ortsfeste betriebliche Einrichtung an, in der der Steuerpflichtige jedenfalls einen nicht nur unbedeutenden Teil seiner arbeitsvertraglich geschuldeten beruflichen Tätigkeit erbringt. Wie der BFH mit Urteil vom 9.9.2026 (Az. VI R 4/25) nun im Fall eines angestellten Piloten entschieden hat, kann dessen erste Tätigkeitsstätte auch ein in der Parkposition stehendes Flugzeug am Stationierungsflughafen sein.

Der Kläger machte Aufwendungen für die Fahrten von seiner Wohnung zu seinem Stationierungsflughafen nach Dienstreisegrundsätzen geltend. Er argumentierte, der Flughafen sei nicht seine erste Tätigkeitsstätte, da er dort nur in unbedeutendem Umfang tätig gewesen sei. Tatsächlich habe er seine Tätigkeit nur in dem Flugzeug ausgeübt, welches keine ortsfeste betriebliche Einrichtung darstelle.

Berufliche Tätigkeit bereits in der Parkposition

Dieser Argumentation ist weder das Finanzamt noch das Finanzgericht gefolgt. Auch die Revision des Klägers war erfolglos. Die ortsfeste Tätigkeitsstätte eines Piloten umfasse nicht nur das Flughafengelände nebst aufstehenden Gebäuden, so der BFH, sondern auch ein dort in der Parkposition stehendes Flugzeug. Erst mit dem Verlassen der Parkposition gehe das Flugzeug in den Flugbetrieb über.

In dem Flugzeug sei der Kläger während dessen Aufenthalts in der Parkposition aber unstreitig in hinreichendem Umfang als Pilot beruflich tätig geworden. So hätte er in dieser Phase aus dem Cockpit insbesondere den Tankvorgang zu überwachen sowie umfangreiche flugvorbereitende Kontrollen durchzuführen.

Demnach war der Kläger in einer ortsfesten Einrichtung tätig, sodass seine Fahrtaufwendungen nur in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigt werden konnten.

(BFH / STB Web)